Gruppenausfahrt, Korso

Ab welcher Gruppengröße braucht man bei einer Ausfahrt oder für einen Korso eine Erlaubnis von den Behörden? Wann muss die Polizei als Begleitung mit ins Boot, und sind Maßnahmen wie Warnwesten oder -schilder erforderlich?

Maßgeblich sind die Paragraphen 27 und 29 der Straßenverkehrsordnung sowie die daran angegliederten Verwaltungsvorschriften. In Paragraph 27 sind alle Umstände, Voraussetzungen und Vorgaben für „Verbände”, also Gruppen von Kraftfahrzeugen, angesprochen. In § 29 wird die „übermäßige Straßenbenutzung” etwa durch Motorsportveranstaltungen, Korsos oder Ausfahrten geregelt.

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Als Grundsatz gilt: Für bis zu 30 Fahrzeuge ist keine Erlaubnis erforderlich, sofern es sich um eine normale Ausfahrt mit freier Streckenwahl handelt. Hinsichtlich Geschwindigkeit und Fahrzeit dürfen demzufolge seitens des Veranstalters keine Vorgaben bestehen. Sonderprüfungen, wie etwa bei Rallye-Fahrten üblich, dürfen ebenfalls nicht vorgesehen sein. Voraussetzung ist natürlich, dass sich die Teilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten.

Bei mehr als 30 Fahrzeugen müsste der Ausfahrtveranstalter bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen. Nach Anhörung der Polizei und des jeweiligen Straßenbaulastträgers wird dann entschieden, ob und welche Auflagen (zum Beispiel Polizeibegleitung, Kennzeichnung, Zeitablauf oder Streckenführung) zu beachten sind. Das Tragen von Warnwesten wird zwar nur in manchen Fällen vorgeschrieben, ist aber grundsätzlich im Interesse der eigenen Sicherheit.

Quelle: Motorrad 22/2006 Seite 76